Aktienrückkauf


Die 36. ordentliche Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Wien, FN 75895 k, fasste am 4. Mai 2023 folgenden Beschluss:

“1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach im Ausmaß von insgesamt bis zu 10% des Grundkapitals ausüben, sofern der mit den von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder der sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals übersteigt. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als 30% unter und nicht höher als 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage betragen. Der Vorstand wird weiters ermächtigt, die jeweiligen sonstigen Rückkaufsbedingungen festzusetzen. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art, insbesondere auch außerbörslich und/oder von einzelnen Aktionären und unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts erfolgen (umgekehrtes Bezugsrecht). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Auch die wiederholte Ausübung dieser Ermächtigung ist zulässig.

2. Das allgemeine Wiederkaufsrecht (Bezugsrecht) der Aktionäre wird bei Verwendung der eigenen Aktien zur Unterlegung der auf Grundlage der Ermächtigung vom heutigen Tag begebenen Wandelschuldverschreibungen ausgeschlossen („Direktausschluss“).

3. Der Vorstand wird weiters ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss wieder über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.

Weiters wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung ermächtigt, gemäß § 65 Absatz 1b AktG für die Veräußerung eigener Aktien eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu wählen und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Diese Ermächtigungen umfassen insbesondere die Veräußerung eigener Aktien auf eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zu den folgenden Zwecken:

i. um die Aktien gegen eine nicht in Barleistung bestehende Gegenleistung veräußern zu können, sofern dies zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben, Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften sowie von Immobilien und Immobilienportfolios im In- und Ausland dient;

ii. um Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu Vergütungszwecken zu übertragen;

iii. zur Bedienung von Umtausch- und Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen; und

iv. um die eigenen Aktien unter teilweisem oder vollständigem Ausschluss des Wiederkaufrechts der Aktionäre (Ausschluss des Bezugsrechts) auf jede gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, wieder zu veräußern.

4. Zudem wird der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 192 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Einziehung des Bestands an eigenen Aktien oder der auf Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen, wobei der Aufsichtsrat ermächtigt ist, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

5. Die gegenständlichen Ermächtigungen können innerhalb der gesetzlichen Vorgaben einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.

6. Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 6. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigungen zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien werden in dem Ausmaß, in dem sie nicht ohnehin bereits durch Zeitablauf erloschen sind, widerrufen. Für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses anzuwenden.“

Bericht des Vorstands gem. § 65 Abs 1B iVm § 153 Abs 4 AktG