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V. Hauptversammlung (§§ 17 – 21)

 

§ 17

(1) Der Vorstand oder der Aufsichtsrat hat jährlich eine Hauptversammlung einzuberufen, die in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres stattzufinden hat (ordentliche Hauptversammlung). Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Gesetz oder das Wohl der Gesellschaft erfordern.

(2) Die Hauptversammlungen werden am Sitz der Gesellschaft oder einer ihrer inländischen Zweigniederlassungen oder in einer österreichischen Landeshauptstadt abgehalten.

(3) Die Einberufung ist spätestens am 28. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, ansonsten am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen.

(4) Die Einberufung der Hauptversammlung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 18 zu veröffentlichen. Solange die Gesellschaft im Sinne von § 3 AktG börsenotiert ist, ist die Einberufung auch in einer Form gemäß § 107 Abs. 3 AktG bekannt zu machen.


§ 18

(1)
  Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz und bei Namensaktien nach der Eintragung im Aktienbuch jeweils am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag).

(2)  Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss.

(3)  Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien genügt die schriftliche Bestätigung der Gesellschaft oder eines österreichischen öffentlichen Notars, für deren Zugang das zur Depotbestätigung oben ausgeführte sinngemäß gilt. Diese Art des Nachweises darf jedoch nicht von einer Hinterlegung der Aktien oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig gemacht werden. Für den Inhalt der Bestätigung bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien gilt § 10a Abs. 2 AktG sinngemäß mit Ausnahme der Angabe der Nummer des Depots.

(4)  Bei Namensaktien sind nur solche Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, deren Anmeldung in Textform der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugeht.

(5)  Depotbestätigungen werden ausschließlich in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.

(6) Ebenso sind schriftliche Mitteilungen von Aktionären bzw. von Kreditinstituten in deutscher oder in englischer Sprache an die Gesellschaft zu richten.

(7) Die Verhandlungssprache in der Hauptversammlung ist Deutsch.

(8) Wird den Aktionären ein in der Hauptversammlung zu fassender Beschluss in einer anderen Sprache vorgelegt, so ist jedenfalls auch eine deutsche Sprachfassung vorzulegen; für die Beurteilung von Inhalt und Gültigkeit des Beschlusses ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich. Gleiches gilt für Bekanntmachungen, Berichte oder sonstige Unterlagen der Gesellschaft, soweit die Gültigkeit eines Beschlusses von deren Inhalt abhängt.


§ 19

(1)
 Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person in Textform erteilt werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden.

(3) Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; § 10a AktG gilt sinngemäß.

(4) Vollmachten können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Kommunikationsweg an die Gesellschaft übermittelt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.


§ 20

(1)
 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Form der Ausübung des Stimmrechts sowie das Verfahren zur Stimmauszählung. Er ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.

(3) Die Gesellschaft darf die Hauptversammlung in Bild und Ton aufzeichnen. Weiters ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die öffentliche Übertragung der Hauptversammlung vorzunehmen.


§ 21

Sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.