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VI. Jahresabschluss Und Gewinnverwendung (§§ 22 – 26)

 

§ 22

Das Geschäftsjahr beginnt mit  dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember. Ergänzend wird das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2000 zwischengeschaltet.


§ 23

(1)
  Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie einen Corporate Governance Bericht und, wenn der Jahresabschluss einen Bilanzgewinn ausweist, einen Vorschlag für die Gewinnverwendung vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Corporate Governance Bericht sind von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.

(2)  Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes.

(3) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.

(4)  Die Hauptversammlung, der die in Abs. 1 und Abs. 2 bezeichneten Unterlagen vorgelegt werden und die über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates, die Gewinnverwendung, die Wahl des Abschlussprüfers und gegebenenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.


§ 24

Über die Verwendung des Bilanzgewinnes entscheidet die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung ist ausdrücklich ermächtigt, den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung auszuschließen.


§ 25

(1) Die Verteilung der Gewinnanteile der Aktionäre erfolgt nach der Anzahl der ausgegebenen Aktien.

(2) Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden.


§ 26

(1)
 Die Gewinnanteile sind, falls die Hauptversammlung nichts anderes beschlossen hat, zehn Tage nach der Abhaltung der Hauptversammlung zur Zahlung fällig.

(2) Binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behobene Gewinnanteile der Aktionäre verfallen zugunsten der freien Rücklage der Gesellschaft.



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