Investor Relations > Corporate Governance > Satzung > IV. Aufsichtsrat (§§ 10 – 16)  > 

Gratis Info-Telefon
     0800 01 01 50

Newsletter Newsletter
Bestellen Bericht bestellen

Kursinfo per SMS
RSS-Feed

IV. Aufsichtsrat (§§ 10 – 16)

 

§ 10

(1)
 Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens zwölf Mitgliedern. Die Inhaber der vier Namensaktien sind berechtigt, je ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Diese Aktien lauten auf Namen. Ihre Übertragung ist an die Zustimmung der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand gebunden. Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder können von den Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden. Für die entsandten Mitglieder gelten die Bestimmungen der Absätze zwei bis vier nicht.
Die übrigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden, falls sie nicht für eine kürzere Funktionsperiode gewählt werden, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheiden Mitglieder vor dem Ablauf der Funktionsperiode aus, so bedarf es der Ersatzwahl erst in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Eine Ersatzwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung ist jedoch ungesäumt vorzunehmen, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei sinkt.

(4) Ersatzwahlen erfolgen auf den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates durch eine außerordentliche Hauptversammlung gewählt, gilt sein erstes Amtsjahr mit dem Schluss der nächsten ordentlichen Hauptversammlung als beendet.

(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund mit schriftlicher Anzeige an den Vorstand oder an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung an einen Stellvertreter, niederlegen.

(6) Der Aufsichtsrat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

(7) Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wird in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat mit Vollendung des 70. Lebensjahres festgelegt. Aufsichtsratsmitglieder scheiden mit Ablauf der auf den 70. Geburtstag folgenden ordentlichen Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat aus.


§ 11

(1)
Der Aufsichtsrat wählt alljährlich in einer im Anschluss an die ordentliche Hauptver­sammlung abzuhaltenden Sitzung, zu der es keiner besonderen Einladung bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Eine Ersatzwahl ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorsitzende oder sämtliche Stellvertreter aus dieser Funktion ausscheiden.

(2) Erhält bei einer Wahl niemand die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.


§ 12

(1)
Der Aufsichtsrat hat sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben.

(2) Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Für jede Beteiligung an einer Gesellschaft, welche Veranlagungen in Immobilien-Projekten durchführt, sowie für den Ankauf und Verkauf von Immobilien hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.

(3) Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates beruft der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, die Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift brieflich oder fernschriftlich ein.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, leitet die Sitzung. Die Art der Abstimmung bestimmt der Leiter der Sitzung.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet - auch bei Wahlen - die Stimme des Leiters der Sitzung.

(6) Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; das vertretende Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung (Abs. 4) nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.

(8) Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates ausdrücklich diesem Verfahren widerspricht. Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die Bestimmungen des Abs. 5 entsprechend. Die Vertretung nach Abs. 6 ist bei Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe nicht zulässig.


§ 13

(1)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Ihre Aufgaben und Befugnisse sowie ihre allfällige Geschäftsordnung werden vom Aufsichtsrat festgelegt; den Ausschüssen kann auch die Befugnis zu Entscheidungen übertragen werden.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 - 8 gelten sinngemäß auch für die Ausschüsse des Aufsichtsrates, sofern § 13 nichts anderes bestimmt.

(3) Ausschüsse müssen mindestens drei Mitglieder haben.


§ 14

Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter abzugeben.


§ 15

(1)
 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner baren Auslagen und einem Anwesenheitsgeld für jede Sitzung eine jährliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe des Anwesenheitsgeldes und der Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt.

(2) Übernehmen Mitglieder des Aufsichtsrates in dieser Eigenschaft eine besondere Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, so kann ihnen hiefür durch Beschluss der Hauptversammlung eine Sondervergütung bewilligt werden.

(3) Besondere Abgaben für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder trägt die Gesellschaft.


§ 16

Der Aufsichtsrat kann Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, beschließen.



<< zurück