§ 7
(1) Der Vorstand besteht aus einer, zwei oder drei Personen.
(2) Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand und die Geschäfte, die - zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 95 Abs. 5 AktG) - seiner Zustimmung bedürfen, zu bestimmen; soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (§ 95 Abs. 5 Z 1, 2, 4, 5 und 6 AktG), hat der Aufsichtsrat auch Betragsgrenzen festzulegen, bis zu welchen die Zustimmung des Aufsichtsrates nicht erforderlich ist. Der Aufsichtsrat hat eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen.
(3) Die Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand mit Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Die Dauer der letzten Funktionsperiode als Vorstand endet mit Ablauf der auf den 65. Geburtstag folgenden ordentlichen Hauptversammlung.
§ 8
(1) Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass ein Vorstandsvorsitzender bestellt wird.
(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschaft wird ferner durch jeweils zwei Prokuristen gemeinschaftlich vertreten.
§ 9
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Werden die Beschlüsse des Vorstandes nicht einstimmig gefasst, so gibt, wenn ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestellt wurde, die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
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