§ 4
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 638.713.556,20 (Euro sechshundertachtunddreißig Millionen siebenhundertdreizehntausend und fünfhundertsechsundfünfzig Komma zwanzig). Es ist in 87.856.060 Stück Aktien unterteilt.
(2) Es ist zerlegt in vier Namensaktien und in 87.856.056 Inhaberaktien.
(3) Der Vorstand wird für drei Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung im Firmenbuch gemäß § 169 AktG ermächtigt, das Grundkapital auch in mehreren Tranchen um bis zu Euro 319.356.778,10 (dreihundertneunzehn Millionen dreihundertsechsundfünfzig Tausend siebenhundertachtundsiebzig Komma zehn Euro) durch Bareinlage gegen Ausgabe von bis zu 43.928.030 (dreiundvierzig Millionen neunhundertachtundzwanzigtausendunddreißig) Stück auf Inhaber lautende Stückaktien unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechtes gemäß § 153 Abs 6 AktG zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben.
(4) Das Grundkapital wird gemäß § 159 Abs. 2 Zif. 1 AktG um bis zu Euro 317.185.011,00 (Euro dreihundertsiebzehn Millionen einhundertfünfundachtzigtausend und elf) durch Ausgabe von bis zu 43.629.300 (dreiundvierzig Millionen sechshundertneunundzwanzigtausenddreihundert) Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von auf der Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 13. Mai 2008 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen eingeräumten Bezugs- und Umtauschrecht Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden sowie des Kurses der Stammaktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln (Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrages); der Ausgabebetrag darf nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung (insbesondere Ausgabekurs, Inhalt der Aktienrechte) festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien auf Grundlage des bedingten Kapitals ergeben, zu beschließen.
§ 5
Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmungen darüber, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten, so lauten sie ebenfalls auf den Inhaber.
§ 6
(1) Form und Inhalt der Aktienurkunden, Sammelurkunden, Teilschuldverschreibungen, Zins- und Optionsscheine setzt der Vorstand fest. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.
(2) Aktionäre von Namensaktien haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienbuch insbesondere, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum, soweit es sich um juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre für Zustellungen maßgebliche Anschrift, gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird, sowie in jedem Fall die Stückzahl bzw. die Aktiennummern der von ihnen gehaltenen Aktien anzugeben. Elektronische Postadressen und ihre etwaigen Änderungen sollen zur Erleichterung der Kommunikation mit angegeben werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär von Namensaktien nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.
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