(1) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist ein Protokoll anzufertigen, das die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse sowie den wesentlichen Verlauf der Diskussion zu enthalten hat. Bei Abstimmungen ist im Protokoll nicht nur das Ergebnis der Abstimmung, sondern auch festzuhalten, welches der Aufsichtsratsmitglieder für oder gegen einen Antrag gestimmt hat und wer sich der Stimme enthalten hat. Das Protokoll ist vom Leiter der Sitzung zu unterfertigen.
(2) Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitgliedes ist seine vom gefassten Beschluss abweichende Auffassung im Protokoll festzuhalten. Wenn der Vorsitzende dies verlangt, hat das Aufsichtsratsmitglied seine abweichende Auffassung selbst schriftlich als Anlage zum Protokoll zu formulieren.
(3) Das Protokoll ist jedem Aufsichtsratsmitglied spätestens vier Wochen nach der Sitzung in Abschrift zuzustellen und in der nächsten Aufsichtsratssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
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