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§ 8 Rundlaufverfahren

 

(1) In dringenden Fällen kann brieflich, per Email, Telefonkonferenz oder Telefax abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn der Vorsitzende eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Aufsichtsratsmitglied längstens  innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Unterlage gegen dieses Verfahren schriftlich Widerspruch erhebt. Dabei gelten die Bestimmungen über die Einberufung zu Sitzungen sinngemäß. Soweit die Stimmabgabe  mündlich oder per Email erfolgte, muss diese schriftlich bestätigt werden.

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, erforderlich.

(3) Die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.



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