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§ 7 Interessenskonflikt

 

(1) Aufsichtsratsmitglieder dürfen bei ihren Entscheidungen keine eigenen Interessen oder die ihnen nahe stehender Personen oder nahe stehender Unternehmen verfolgen, die im Widerspruch zu den Interessen oder Geschäftschancen der CA Immobilien Anlagen AG sowie ihrer Tochtergesellschaften stehen.

(2) Geraten Mitglieder des Aufsichtsrats in Interessenkonflikte, so haben sie dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats offen zu legen; ist der Vorsitzende betroffen, so hat er dies unverzüglich seinen Stellvertretern offenzulegen.

(3) Die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder des Aufsichtsrats ist der Gesellschaft außerhalb ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit untersagt.

(4) Verträge des Unternehmens oder seiner Tochtergesellschaften mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten, bedürfen der Zustimmung des gesamten Aufsichtsrats. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.

(5) Vor der Wahl haben die für den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachlichen Qualifikationen, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, welche die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats halten die Bestimmungen der Emittenten-Compliance-Verordnung der Finanzmarktaufsicht sowie die darauf basierende Compliance Richtlinie der CA Immo Gruppe ein.



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