(1) Der Aufsichtsrat oder seine Ausschüsse sind nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter persönlich anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit – auch bei Wahlen – entscheidet der Vorsitzende.
(3) Über einen Verhandlungsgegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Aufsichtsrat nur dann einen Beschluss fassen, wenn der Vorsitzende dieser Beschlussfassung zustimmt und wenn alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende, wenn nicht der Aufsichtsrat eine andere Art der Abstimmung festlegt.
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