(1) Die Vorstandsmitglieder nehmen an allen Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil, soferne der Vorsitzende nichts anderes bestimmt.
(2) An den Sitzungen des Aufsichtsrats dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen; Sachverständige und Auskunftspersonen können auf Beschluss des Aufsichtsrats zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.
(3) Ein verhindertes Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung nicht mitzuzählen.
<< zurück