(1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Anträge des Vorstandes oder von Aufsichtsratsmitgliedern festgesetzt. Ergänzungen zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Sitzung zuzustellen.
(2) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind mit der Einladung, spätestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, ausreichende schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In dringenden Fällen können Unterlagen auch nachgereicht werden.
(3) Bei Einberufung durch den Vorstand oder durch Aufsichtsratsmitglieder muss die in dem schriftlichen Antrag auf Einberufung einer Aufsichtsratssitzung angegebene Tagesordnung beibehalten werden.
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