(1) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden so oft es die Interessen der Gesellschaft erfordern, mindestens aber viermal im Jahr, zu einer Sitzung einberufen. Die Sitzungen haben zumindest vierteljährlich stattzufinden. Der Aufsichtsratsvorsitzende hält insbesondere mit dem Vorstandsvorsitzenden regelmäßig Kontakt und diskutiert mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens.
(2) Die Einberufung kann im Auftrag des Vorsitzenden auch durch den Vorstand erfolgen.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich (einschließlich Telefax und E-Mail) oder telefonisch unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.
(4) Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zwischen Einberufung und dem Tag der Aufsichtsratssitzung an die zuletzt bekannt gegebenen Anschriften: in dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist verkürzen.
(5) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich gestellten Antrag auf Einberufung des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden nicht innerhalb von vierzehn Tagen entsprochen, können die Antragsteller den Aufsichtsrat unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.
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