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§ 2 Vorsitzender

 

(1) Der Aufsichtsrat wählt alljährlich in einer im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung abzuhaltenden Sitzung, zu der es keiner besonderen Einladung bedarf, unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglieds aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter.
Erhält bei einer Wahl niemand die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

(2) Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode der Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus dieser Funktion aus, nimmt der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl für den oder die Ausgeschiedenen vor.

(3)
Die Wiederwahl ist zulässig.

(4)
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn er in Vertretung des Vorsitzenden handelt, die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.

(5)
Das Recht den Vorsitz zu führen, kann nicht auf ein einfaches Aufsichtsratsmitglied übertragen werden.



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