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§ 1 Allgemeines

 

Der Aufsichtrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und unterstützt diesen insbesondere bei Entscheidungen von grundlegender Bedeutung. Er führt seine Geschäfte gemäß den Vorschriften des Gesetzes, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung.

 



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