§ 13 VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands bzw. sonstige den Verhandlungen beigezogene Personen haben über die Verhandlungen des Aufsichtsrats und über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften nach außen hin strengste Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat. Download: |
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