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§ 10 Willenserklärungen

 

Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden in seinem Namen vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung oder über dessen Auftrag von einem Stellvertreter abgegeben. Der Vorsitzende bzw. in dessen Auftrag der Stellvertreter führt auch den Schriftwechsel in allen Angelegenheiten des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse. Bei Beendigung des Amtes sind die Unterlagen dem Nachfolger zur Verfügung zu stellen.



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